BGH: Psychische Beihilfe aber nur bei Kenntnis des Täters
Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil vom 29.11.2011 (1 StR 287/11), daß der Haupttäter von der Beihilfe, die objektiv die Tat fördere, nichts zu wissen brauche. Die bloße, objektiv die Tat nicht fördernde Anwesenheit am Tatort könne "psychische" Beihilfe sein, aber nur, wenn sie dem Haupttäter bekannt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. [...]