Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzte sich in seinem Urteil vom 22.11.2011 (24 U 2/11) mit der Frage auseinander, welche Anforderungen an die Übergabe der Mietsache im Urkundenprozeß gemacht werden müssen.

Es ist festzuhalten, daß die Anforderungen nicht allzu hoch sind, da ein Übergabeprotokoll nicht zwingend eforderlich ist.

Grundsätzlich, so das Gericht, trage der Vermieter gemäß § 363 BGB die Beweislast dafür, daß er dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Sache verschafft habe. Liege kein Übergabeprotokoll vor, so könne die Annahme der Mietsache durch den Mieter als Erfüllung auch aus Kontoauszügen gefolgert werden, aus welchen sich die vorbehaltslose Zahlung des Mietzinses ergebe. Auch wenn die Zahlungen aufgrund einer umfassenden Einzugsermächtigung geleistet worden seien, ändere dies nichts daran, daß sich hieraus auf die Annahme der Mietobjekte als Erfüllung schließen lasse. Denn der Mieter habe den Einzug der Mieten geduldet und von der ihm zustehenden Möglichkeit, die Einzugsermächtigung zu widerrufen, keinen Gebrauch gemacht.

Somit trage der Mieter nach Überlassung der Mietsache gemäß § 363 BGB grundsätzlich die Beweislast dafür, daß die Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen sei, wenn er die ihm überlassene Sache als Erfüllung angenommen habe (vgl. BGH, NJW 2007, 2394, Tz. 23 f. m.w.N.; NJW 1985, 2328, unter II 2 b)