Der Bundesgerichtshof führte in seinem Beschluß vom 09.11.2011 (1 StR 524/11) aus, daß dem Zeugen bei einer Wahllichtbildvorlage Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden sollten. Denn der Zeuge könne bei einer größeren Vergleichszahl etwaige Unsicherheiten in seiner Beurteilung besser erkennen und dementsprechend offenlegen, so daß im Ergebnis eine Wiedererkennung unter (mindestens) acht Vergleichspersonen einen höheren – in Grenzfällen möglicherweise entscheidenden – Beweiswert gewinnen könne.

Dabei sei es vorzugswürdig, ihm diese nicht gleichzeitig sondern nacheinander (sequentiell) vorzulegen oder (bei Einsatz von Videotechnik) vorzuspielen. Werde die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorspielen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil der Zeuge erklärt habe, eine Person wiedererkannt zu haben, mache dies das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, könne aber ihren Beweiswert mindern.