Das Landesarbeitsgericht Hamm urteilte am 12.01.2012 (16 Sa 1352/11), daß Urlaubsansprüche langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer spätestens 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, wenn sie bis dahin nicht hätten genommen werden können, verfallen würden. Dies folge aus der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG, wonach an die Stelle des dreimonatigen Übertragungszeitraums unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 ILO ein 18-monatiger Übertragungszeitraum trete.

§ 15 MTV Einzelhandel NRW enthalte keine eigenständigen Regelungen für den Verfall übergesetzlichen Urlaubs.