In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Beschluß vom 10.01.2012 4 StR 632/11) ging es um die immer wiederkehrende Frage: „Was ist das eigentlich, Tanken ohne zu bezahlen. Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug?“

Der Angeklagte hatte seinen Pkw in allen Fällen mit amtlichen Kennzeichen versehen, die er zuvor entwendet hatte, „damit er unerkannt ohne zu bezahlen tanken konnte“. Entsprechend dieser Absicht hatte er anschließend in sechs Fällen getankt, wobei in einem Falle nicht festgestellt werden konnte, ob die in der Tankstelle allein anwesende Kassiererin „den Vorgang bemerkt hatte“.

War das Bestreben des Täters – wie mithin hier – von Anfang an darauf gerichtet, das Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so, der Bundesgerichts, mache er sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig.

Denn indem er als Kunde auftrete und sich wie ein solcher verhalte, bringe er – jedenfalls in der Regel – durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck, daß er das Benzin nach dessen Erhalt bezahlen werde. Durch diese Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft erwecke er bei dem Tankstelleninhaber oder dessen Personal einen entsprechenden Irrtum mit der Folge, daß ihm – sofern es sich um eine Bedienungstankstelle handele – das Benzin in den Tank eingefüllt oder – falls es eine Selbstbedienungstankstelle sei – das Einfüllen gestattet werde.

Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Tathandlungen folge bei natürlicher Betrachtungsweise, daß es sich hier um ein durch Täuschung bewirktes Geben und nicht um ein Nehmen im Sinne eines Gewahrsamsbruchs handele. Ob mit dem Einfüllen bereits das Eigentum an dem Benzin erlangt werde, könne dabei dahingestellt bleiben. Jedenfalls bringe der Täter durch die Täuschungshandlung das Benzin in seinen Besitz und erlange damit einen Vermögensvorteil i. S. des § 263 StGB, dem auf Seiten der geschädigten Tankstelle ein entsprechender Vermögensnachteil gegenüberstehe.

Ein vollendeter Betrug liege jedoch nicht vor, wenn der Täter an einer Selbstbedienungstankstelle tanke, ohne vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeiter bemerkt zu werden. In einem solchen Fall sei aber regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen. Da der Täter schon beim Einfüllen mit dem Willen handele, sich das Benzin zuzueignen, komme eine Bestrafung wegen Unterschlagung schon wegen deren Subsidiarität (§ 246 Abs. 1 StGB) auch dann nicht in Betracht, wenn er durch den – versuchten oder vollendeten – Betrug nur den Besitz und nicht bereits das Eigentum an diesem erlange.

Da das Landgericht trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht in allen Fällen habe feststellen können, ob die Tankvorgänge von den Betreibern der Tankstellen oder deren Mitarbeitern bemerkt worden seien, sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß dies nicht der Fall gewesen sei und ändere den Schuldspruch jeweils von Unterschlagung in versuchten Betrug ab.

Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO hierauf habe es nicht bedurft, weil diese Taten dem (geständigen) Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage bereits als Betrug zur Last gelegt worden waren.