Mit dem Beschluß des Oberlandesgericht Nürnberg (9 UF 271/12) vom 30.04.2012 ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den möglichen Vater (Putativvater) nicht dadurch ausgeschlossen, daß er schon, bevor er die Anerkennungserklärung abgegeben hatte, vom Geschlechtsverkehr seiner Partnerin mit einem anderen Mann Kenntnis erlangt gehabt habe.

Der Putativvater habe wegen dieser Kenntnis sein Recht zur Anfechtung der Vaterschaft nicht verwirkt.

Das Gesetz mache das Anfechtungsrecht nicht davon abhängig, daß der Anerkennende erst nach der Anerkenntniserklärung Kenntnis von gegen seine Vaterschaft sprechenden Umständen erlange. Vielmehr sei ausschließlicher Anfechtungsgrund die objektive Unrichtigkeit einer Vaterschaftsanerkennung. Wenn bereits eine falsche Erklärung des Vaters in Kenntnis der wahren Umstände nicht zur Rechtsmißbräuchlichkeit der späteren Anfechtungserklärung führe, so könne dies erst recht nicht in Fällen, in dem keine bewußt falsche Anerkennung abgegeben worden sei.

Bei einer Anfechtung durch den Putativvater komme es nicht auf das Kindeswohl an. Das Gesetz normiere in § 1600 a Abs. 4 BGB, daß die Kindeswohldienlichkeit nur dann Voraussetzung einer Vaterschaftsanfechtung sei, wenn diese durch den gesetzlichen Vertreter für das Kind erfolge, nicht aber bei der Anfechtungsklage eines anderen Anfechtungsberechtigten. Daher habe eine Kindeswohlprüfung in diesen Fällen nicht zu erfolgen.