Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil vom 29.11.2011 (1 StR 287/11), daß der Haupttäter von der Beihilfe, die objektiv die Tat fördere, nichts zu wissen brauche.

Die bloße, objektiv die Tat nicht fördernde Anwesenheit am Tatort könne „psychische“ Beihilfe sein, aber nur, wenn sie dem Haupttäter bekannt sei.

Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Andererseits sei der Angeklagte nicht nur anwesend gewesen, sondern er habe „Schmiere“ gestanden und sei bereit gewesen, wenn nötig, zu helfen. Ob dies auch dann zu strafbarer Beihilfe führe, wenn der Haupttäter von der Anwesenheit und der nicht realisierten Bereitschaft zur Hilfe nichts wisse, werde unterschiedlich beurteilt (dafür z.B. Murmann in SSW-StGB, § 27 Rn. 4; Maurach/Gössel/Zipf, StGB AT Tb 2, 7. Aufl. § 52 Rn. 8; dagegen z.B. Roxin in FS Miyazawa 504, 511 f.; Dreher MDR 1972, 553, 557).

Nach Auffassung des Senats liege keine strafbare Beihilfe vor. Die Tat werde in einem solchen Fall nicht objektiv gefördert, sondern eine solche Förderung sei nur vorbereitet. Daß dadurch der Bereich strafbaren Verhaltens (noch) nicht erreicht sei, folge aus der Straflosigkeit der gegenüber einer Vorbereitung sogar weiter gehenden versuchten Beihilfe.