Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 18.04.2012 (XII ZR 66/10), daß für die Verwendung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder maßgeblichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie beim Ehegattenunterhalt gelten würden.

Die Umrechnung dynamisierter Titel über den Kindesunterhalt zum 1. Januar 2008 nach § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612 a BGB habe für jedes Kind gesondert zu erfolgen. Sie ergebe, bezogen auf den 1. Januar 2008, nur einen einheitlichen Prozentsatz, der sodann auch Anwendung finde, wenn das Kind in eine höhere Altersstufe wechsele.