Oberlandesgericht Oldenburg Beschluß vom 14.05.2012 (13 UF 131/11)
Bei der Anpassung des Versorgungsausgleichs nach §§ 33, 34 VersAusglG wegen laufender Unterhaltsleistungen des Ausgleichspflichtigen sei der Versorgungsträger an einen Unterhaltsvergleich der Ehegatten gebunden, solange dies nicht zu einer erheblichen Benachteiligung des Versorgungsträgers führe.
Bei der Bestimmung des Unterhalts durch Vergleich sei den Ehegatten ein gewisser Spielraum zuzubilligen, und zwar auch im Hinblick auf die Frage, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt eine Versagung oder Beschränkung des Unterhalts nach § 1579 BGB in Betracht komme.
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