Keine Übertragung der elterlichen Sorge in Kindschaftsachen (Ergänzungspflegschaft) wenn Verfahrenspflegschaft (Anwalt des Kindes) genügt
Nr. 1387 BGH-BGB §§ 1629, 1796, 1909; FamFG §§ 7, 9, 158 Der Bundesgerichtshof führte in seinem Beschluß vom 07.09.2011 (XII ZB 12/11), daß das minderjährige Kind im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge vom Familiengericht hinzuzuziehen sei und somit formeller Verfahrensbeteiligter (Muß-Beteiligter) sei. Sei das Kind nicht selbst verfahrensfähig und bedürfe es im Verfahren daher der [...]