Das Landgericht Duisburg hat am 18.05.2010 entschieden, daß ein Vermieter die vom Mieter geleistete Mietsicherheit nicht auf die Begleichung ihm entstandener Rechtsanwaltskosten verwenden darf (13 S 58/10). Der Mieter hatte in seiner Wohnung einen Wasserschaden. Er kündigte und verlangte vom Vermieter Schadensersatz. Zudem forderte der Mieter die Herausgabe des Sparbuchs, das er zu Vertragsbeginn als Mietsicherheit zugunsten des Vermieters verpfändet und diesem ausgehändigt hatte. Der Vermieter verweigerte das, weil er davon ausging, nach Abschluß des Gerichtsverfahrens gegen den Mieter einen Anspruch auf Erstattung entstandener Rechtsverteidigungskosten zu haben, und die Rechtsauffassung vertrat, daß die Kaution auch diesen Kostenerstattungsanspruch absichere. Das LG Duisburg lehnte ein Zurückbehaltungsrecht ab. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Nach dieser Vorschrift könne ein Schuldner nur dann die geschuldete Leistung verweigern, wenn sich nicht schon aus dem Schuldverhältnis ergebe, dass ein Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen sei. So liege der Fall indes bei der Mietsicherheit. Die Mietsicherheit diene der Absicherung des Vermieters gegen Mietausfälle und zur Sicherung seines Anspruches auf Durchführung der Schönheitsreparaturen sowie seiner Ansprüche auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache (vgl. Sternel, in: Mietrecht aktuell, 4. Auflage, Rdnr. III 183, S. 322). Nicht vom Sicherungszweck umfasst sei danach aber ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverteidigung wegen unberechtigter gerichtlicher Inanspruchnahme durch den Mieter. Zwar verbiete es der Sicherungszweck nicht, dass der Vermieter mit solchen Forderungen aufrechne (vgl. Sternel a.a.O.). Hinzu komme indes, dass der Anspruch auf Kostenerstattung regelmäßig erst nach Entscheidung über die Hauptsache durchsetzbar und damit fällig sei. Der Vermieter sei deshalb nicht berechtigt, die Kaution so lange zurückzuhalten bis seine Kostenerstattungsansprüche fällig würden. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Vermieter hinsichtlich solcher Ansprüche besser gestellt sein solle als möglicherweise vorhandene andere Gläubiger des Mieters.