Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 16.09.2004 (III ZB 33/04) bereits geklärt, daß sich der Streitwert in einem Selbständigen Beweisverfahren nach demvollen Wert für ein mutmaßliches Hauptsacheverfahren bemißt. Das Oberlandesgericht Celle hat das aber in seiner Entscheidung vom 05.03.2008 (14 W 6/08) weiter konkretisiert und dienachfolgenden, weitergehenden Grundsätze aufgestellt:
1. Bei der Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung gemäß § 61 GKG geschätzte Wert nicht bindend. Vielmehr hat das Gericht nach Einholung des Gutachtens den richtigen Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen.
2. Ergibt sich im Laufe des Verfahrens aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten, dass der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert nicht zutrifft, sind die Feststellungen des Sachverständigen für die Wertfestsetzung maßgebend.
3. Wenn im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, sind für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären.
4. Stellt der Sachverständige die behaupteten Mängel nicht fest und bestimmt er deshalb keine Beseitigungskosten, ist der Wert nicht mit Null anzusetzen, sondern unter Zugrundelegung der Behauptungen zu den Mängeln zu schätzen.
5. Ergeben sich im selbständigen Beweisverfahren keine neuen Erkenntnisse zu den Mangelbeseitigungskosten, bleibt es bei der Einschätzung des Wertes nach den – nachvollziehbaren – Angaben des Antragstellers. eine Gutachtenergänzung bzw. die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Bestimmung des Streitwerts ist nicht angebracht.
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