BGH: „zum Zorn gereizt“: Der Provokationstatbestand des § 213 StGB im Rahmen des § 224 StGB
Der Bundesgerichtshof erachtete in seinem Urteil vom 17.03.2011 (5 StR 4/11), daß ein minder schwerer Fall des Totschlages auch anzunehmen sei, da der Getötete den Täter zuvor zum Zorn gereizt habe i. S. d. § 213 StGB. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, [...]