Gehen Partnerschaften auseinander, geht es in einem folgenden Streit auch oft um die geliebten Vierbeiner. So auch in dem Verfahren vor dem Landgericht Duisburg (5 S 26/11).
Da die Parteien (hier) lediglich durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft verbunden gewesen waren, konnte das Landgericht Duisburg zu der Anwendbarkeit der §§ 741 BGB gelangen mit der Folge, daß es urteilte, daß die von der Klägerin begehrte Benutzungsregelung dem billigen Ermessen entspreche. Die beiden Miteigentümer hätten den Hund in gleicher Weise jeden Monat für zwei Wochen zur Verfügung zu haben und die Transportkosten seien hälftig zu teilen.
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