Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.03.2017 (2 Ca 6361/16):

1. Erforderliche Umkleidezeiten können bei gerichtsbekannten Bekleidungsstücken vom Gericht geschätzt werden.

2. Für das Anziehen einer Dienstkleidung bestehend aus Hemd, Hose, Krawatte und Weste sind bei einem normalen Umkleidetempo geschätzt 2,5 Minuten erforderlich (inkl. Binden der Krawatte), für das entsprechende Ausziehen geschätzt 1,5 Minuten.

3. Bei einem bestehenden Arbeitszeitkonto sind erforderliche Umkleidezeiten in das Arbeitszeitkonto als Guthabenstunden einzustellen. Eine Auszahlung findet nur statt, wenn die dem Arbeitszeitkonto zugrundeliegenden Regelungen dies vorsehen.

4. Es handelt sich nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn ein Luftsicherheitsassistent auf seinem Arbeitsweg zum Betriebsgelände (hier: Verkehrsflughafen) beim Arbeitgeber anruft und sich nach seinem genauen Einsatzort innerhalb des Verkehrsflughafens (Terminal 1 oder 2) erkundigt.