Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.01.2017 (7 Ta 221/16):

1. Ist der klagende GmbH-Geschäftsführer im Zeitpunkt der Zustellung seiner Klage bereits abberufen, findet § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG keine Anwendung mehr. Daraus folgt jedoch nicht, dass der ehemalige GmbH-Geschäftsführer nunmehr automatisch als Arbeitnehmer anzusehen wäre.

2. Ein allein auf die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer ausgerichteter Anstellungsvertrag kann ausnahmsweise und nur dann als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sein, wenn der Geschäftsführer auch im Arbeitsalltag einem Weisungsrecht unterliegt, das sich in seiner Ausprägung von dem Direktionsrecht gegenüber einem Arbeitnehmer nicht mehr unterscheidet. Das gesellschaftsrechtliche Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung für sich allein reicht dafür nicht aus.

3. Ein sic-non-Fall, bei dem schon die bloße Rechtsbehauptung, Arbeitnehmer zu sein, für die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte genügt, liegt nicht vor, wenn der ehemalige GmbH-Geschäftsführer die Unwirksamkeit seiner Kündigung ausschließlich auf Gründe stützt, die auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses relevant sein können (Formmangel, Voraussetzungen des § 626 BGB).

4. Liegt kein sic-non-Fall vor, muss der Kläger, um die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu begründen, schlüssig, widerspruchsfrei und substantiiert darlegen, warum es sich bei dem Vertragsverhältnis, dessen Fortbestand er geltend macht oder aus dem er andere Rechte herleitet, um ein Arbeitsverhältnis handeln soll.