Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 07.10.2016 (6 Sa 21/16):

1. Wird der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB weder über den Sitz der Übernehmerin noch über das für die Übernehmerin zuständige Registergericht informiert und fehlen zudem vollständige Angaben über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs, entspricht das Unterrichtungsschreiben nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB. Die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nicht in Lauf gesetzt (BAG 23.07.2009 – 8 AZR 558/08 – juris Rn 21).

2. Ist der Arbeitnehmer 8 Jahre und 10 Monate für die Übernehmerin tätig, begründet dies zwar für sich allein betrachtet noch keine Verwirkung seines Widerspruchsrechts. Doch ist das Zeitmoment in so schwerwiegender Weise verwirklicht, dass weniger gewichtige Umstände ausreichen, um von einer Erfüllung des Umstandsmoments ausgehen zu können (BAG 17.10.2013 – 8 AZR 974/12 – juris Rn 27).

3. Solche Umstände liegen vor, wenn der Arbeitnehmer einer örtlichen Versetzung durch die Übernehmerin Folge leistet, die für ihn mit einem Umzug und der Veränderung seiner persönlichen Lebensumstände verbunden ist. Hierdurch hat er sich in nach außen sichtbarer Weise zu dem Arbeitsverhältnis mit der Übernehmerin bekannt. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer auch durch sein sonstiges Verhalten im laufenden Arbeitsverhältnis deutlich gemacht hat, dass er die Übernehmerin als seine Arbeitgeberin akzeptiert, ist das Umstandsmoment verwirklicht. Bei der gebotenen Gesamtabwägung muss das Interesse des Arbeitnehmers an der Ausübung des Widerspruchsrechts aus Gründen des Vertrauensschutzes zurücktreten.