BGH: Der WEG-Beschluß über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung für Hausgeldvorschüsse
Bundesgerichtshof Urteil vom 01.06.2012 V ZR 171/11: "Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der Beschluß über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung." Der Anspruch der Gemeinschaft auf Zahlung der in einem beschlossenen Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüsse entstehe zu [...]