Bundesgerichtshof Urteil vom 01.06.2012 V ZR 171/11:

„Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der Beschluß über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.“

Der Anspruch der Gemeinschaft auf Zahlung der in einem beschlossenen Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüsse entstehe zu dem Zeitpunkt, zu dem diese aufgrund des Abrufs durch den Verwalter (§ 28 Abs. 2 WEG) zu leisten seien. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginne folglich am Ende des Jahres, in dem der jeweilige Vorschuss fällig gewesen sei (§ 199 Abs. 1 BGB).

Der Beschluß der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung führe nicht zu einem Neubeginn der Verjährung für die Vorschussansprüche.

Der Beschluß über die Jahresabrechnung wirke anspruchsbegründend nur hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrages, welcher die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteige (sog. Abrechnungsspitze; vgl. Senat, Beschluß vom 30. November 1995 V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 231 f.; Beschluß vom 23. September 1999 V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 296; Urteil vom 4. Dezember 2009 V ZR 44/09, NJW 2010, 2127, 2128 Rn. 13).

Zahlungsverpflichtungen, die durch frühere Beschlüsse entstanden seien, bleiben hierdurch unberührt. Dies gelte insbesondere für die in dem Wirtschaftsplan des abzurechnenden Jahres beschlossenen und damit nach § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten Vorschüsse (vgl. Senat, Beschluß vom 30. November 1995 V ZB 16/95, aaO; Urteil vom 9. März 2012 V ZR 147/11 ZfIR 2012, 365) und unabhängig davon, ob zwischenzeitlich ein Eigentümerwechsel stattgefunden habe.

Grund hierfür sei, daß andernfalls bereits begründete Rechte der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Vorschußforderungen, etwa auf Verzugszinsen oder aus einer Titulierung, mit dem Beschluß über die Jahresabrechnung hinfällig würden. Außerdem verlöre die Gemeinschaft im Falle der Novation, d.h. einer Aufhebung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und dessen vollständiger Ersetzung durch den Beschluß über die Jahresabrechnung, bei einem zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel den gegen den Voreigentümer bestehenden Anspruch auf Zahlung rückständiger Vorschüsse, weil dieser nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft durch einen später gefaßten Beschluß nicht gebunden werden könne (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 V ZR 113/11, NJW-RR 2012, 217, 218 Rn. 9 mwN).

Der Beschluß über die Jahresabrechnung führe auch nicht zu einer Verdoppelung des Rechtsgrunds für rückständige Vorschüsse in dem Sinne, daß sie sowohl auf Grund des Beschlusses über den Wirtschaftsplan als auch auf Grund des Beschlusses über die Jahresabrechnung geschuldet wären.

Der Vorschußanspruch nach § 28 Abs. 2 WEG bleibe, auch nach dem Beschluß über die Jahresabrechnung und selbst dann unverändert bestehen, wenn es wie hier für das Jahr 2004 zu einer Abrechnung überhaupt nicht komme. Der besondere Charakter des Vorschußanspruchs nach § 28 Abs. 2 WEG erkläre sich daraus, daß es sich bei den Vorschüssen um das zentrale Finanzierungsinstrument der Wohnungseigentümergemeinschaft handel; nur die laufenden Vorauszahlungen würden gewährleisten, daß die für die Bewirtschaftung der Anlage notwendigen Mittel bereitstehen würden. Die Jahresabrechnung diene demgegenüber nicht der Ermittlung des „eigentlichen“ Beitragsanspruchs, sondern nur der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten. Anhand der Rechnungslegung des Verwalters über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben werde der bestehende Beitragsanspruch der Gemeinschaft überprüft und in Form eines Nachzahlungsanspruchs der Gemeinschaft oder Erstattungsanspruchs des Wohnungseigentümers sowie durch Neufestsetzung der Vorschüsse korrigiert (vgl. Jacoby, ZWE 2011, 61, 63).