Der Bundesgerichtshof  befand in seinem Urteil vom 01.06.2012 (V ZR 195/11), daß es keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Trittschallschutzes gebe.

Der DIN 4109 komme ein erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen gehe, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft- und Trittschall zu dulden haben würden. Der zu gewährende Schallschutz richte sich grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten. Der Umstand, daß ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt werde, rechtfertige nicht die Heranziehung der zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Ausgabe der DIN 4109.

Maßstab für die sich zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes ergebenden Pflichten sei § 14 Nr. 1 WEG. Danach sei jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen wozu nach allgemeiner Auffassung auch der Oberbodenbelag gehöre (vgl. BayObLG, NJW-RR 1994, 598, 599; OLG Hamm, ZMR 2001, 842; Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 5 Rn. 17; Hogenschurz, MDR 2003, 201) nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwachse. Dabei mache es keinen Unterschied, wenn die beanstandete Beeinträchtigung durch Schallimmissionen wie hier mit Blick auf den durch die Mieterin der Beklagten vorgenommenen Austausch des Teppichbodens nicht auf einem eigenen Tun des Wohnungseigentümers beruhe. Denn dieser habe nach § 14 Nr. 2 WEG für die Einhaltung der in § 14 Nr. 1 WEG bezeichneten Pflichten durch diejenigen Personen zu sorgen, denen er die Wohnung zur Benutzung überlasse.

Ein Verstoß gegen die in § 14 Nr. 1 WEG geregelten Pflichten, bei dessen Vorliegen der nachteilig betroffene Wohnungseigentümer sowohl nach § 15 Abs. 3 WEG als auch nach § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung oder Be-seitigung der Beeinträchtigung verlangen kann (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 747, 748; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 14 Rn. 42 sowie § 15 Rn. 43), sei indes nicht gegeben.

Zu Recht habe das Berufungsgericht für seine Beurteilung die – mit ei-ner Ausnahme (dazu noch im Folgenden) eingehaltenen – Schallschutzwerte der DIN 4109 herangezogen.

Der Umstand, daß die Mieterin der Beklagten den vorhandenen Bodenbelag durch einen anderen ersetzt habe, rechtfertige die Heranziehung der zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Ausgabe der DIN 4109 nicht. Der Austausch des Bodenbelags betreffe ausschließlich die Ausstattung der Wohnung. Nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz würden sich insoweit jedenfalls dann nicht ergeben, wenn in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschoßdecke – wie hier – nicht eingegriffen werde.