Mit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 20.06.2012 (VIII ZR 12/12) unterliegt für den Fall, daß der Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen zahlt, der sich hieraus ergebende Bereicherungsanspruch des Mieters der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 195/10, NJW 2011, 1866).
Der Bundesgerichtshof führte aus, daß nach seiner Rechtsprechung sämtliche Ansprüche, die der Mieter wegen der Durchführung von Schönheitsreparaturen gegen den Vermieter erhebe, der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB unterliegen würden, mithin auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Senatsurteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 195/10, NJW 2011, 1866 Rn. 13 ff. mwN).
Es mache dabei keinen Unterschied, ob der Mieter – jeweils in Verkennung der Unwirksamkeit der Renovierungsklausel – die Schönheitsreparaturen selbst durchführt beziehungsweise durchführen lasse und vom Vermieter anschließend den hierfür aufgewendeten Betrag fordere, oder ob der Mieter an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für die nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen zahle. Sowohl die geldwerte Sachleistung als auch der Abgeltungsbetrag dienten der Verbesserung der Mietsache und seien deshalb als Aufwendungen auf die Mietsache im Sinne des § 548 Abs. 2 BGB anzusehen.
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