Der Bundesgerichts befand in seinem Beschluß vom 26.01.2012 (VII ZB 60/09), daß einer Partei, die zur notwendigen Wahrnehmung von Terminen (hier: Gerichts- und Ortstermine) bezahlten Urlaub genommen habe, kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG, sondern nur ein Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung gemäß § 20 JVEG zustehe.

Ausgangspunkt aller weiteren Überlegungen sei der Wortlaut von § 22 JVEG.

Diese Vorschrift sei auf den Anspruch einer erstattungsberechtigten Partei entsprechend anwendbar, weil die Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen ihrem Wortlaut nicht nur die „Zeitversäumnis“ nach § 20 JVEG, sondern auch den „Verdienstausfall“ nach § 22 JVEG umfasse (dazu BGH, Beschluß vom 2. Dezember 2008 – VI ZB 63/07, MDR 2009, 230, 231; Lappe, NJW 2006, 270, 275).

Entsprechend § 22 JVEG würden Parteien, „denen ein Verdienstausfall entsteht“, eine Entschädigung erhalten, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst richte und die für jede Stunde höchstens 17 € betrage. Der Gesetzeswortlaut setze damit einen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall voraus, woran es im Fall des bezahlten Urlaubs fehle, weil die Partei während dieses Zeitraums ihren Lohn bzw. ihr Gehalt ungeschmälert weiter erhalte (Zimmermann, JVEG, 1. Aufl., § 22 Rn. 8). Trete ein Verdienstausfall nicht ein, komme folglich nur eine Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG in Betracht.