Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen (Beschluß vom 09.02.2012 19 OWi 19/12 (b) ist dem Verteidiger im Bußgeldverfahren auf dessen Verlangen hin Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des genutzten Messgerätes zu gewähren.

Demgemäß tenorierte das Gericht, daß der Kreis (als Ordnungsbehörde) verpflichtet sei, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach Beiziehung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes eso ES3.0 der Firma eso GmbH zu den Akten, Einsicht durch deren Übersendung in die Kanzleiräume des Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren, ersatzweise auch durch Übersendung lediglich einer Kopie unmittelbar in Papierform oder in elektronischer Form.

Zum dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gehöre die Einsichtnahme in sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen würden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt werde. Dieses Recht umfasse damit auch entsprechend der mittlerweile wohl überwiegenden amtsgerichtlichen Rechtsprechung den Einblick in die Bedienungsanleitung des Gerätes, mit dem die Geschwindigkeitsmessung erfolgt sei, damit die richtige Bedienung und Aufstellung des Meßgerätes nachvollzogen werden könne.