Der Bundesgerichtshof entschied durch seinen Beschluß vom 12.10.2011 (IV ZR 113/10), daß das gesetzliche Eintrittsrecht nicht dadurch unterlaufen werden könne, daß die Bezugsberechtigung bereits vor Ablauf der Monatsfrist vom Gläubiger widerrufen werde. Ein vorher erklärter Widerruf sei von vornherein unwirksam ist (so BK-VVG/ Schwintowski, § 177 Rn. 6; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 177 Rn. 8; Peters in Looschelders/Pohlmann, VVG § 170 Rn. 6) oder ob er erst mit Ablauf der Frist wirksam wird (so Reiff/Schneider in Prölss/ Martin, VVG 28. Aufl. § 170 Rn. 19; Bruck/Möller/Winter, VVG 8. Aufl. Bd. V/2 Anm. H 198; Hasse aaO S. 34 f.)
Insbesondere komme im Hinblick auf dieses Eintrittsrecht der Bezugsberechtigten die Annahme eines allein durch die Pfändung und Überweisung oder die Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner konkludent erklärten Widerrufs der Bezugsberechtigung nicht in Betracht.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß selbst, der als staatlicher Hoheitsakt uneingeschränkt der eigenständigen Auslegung durch den Senat unterliege (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 IV ZR 47/01, VersR 2002, 334 unter II 3 a; BGH, Urteil vom 14. Januar 2000 V ZR 269/98, NJW 2000, 1268), enthalte keine Erklärung des Widerrufs der Bezugsberechtigung.
Bei diesem Widerruf handele es sich um eine vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer abzugebende empfangsbedürftige Willenserklärung (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 9); sie könne schon deshalb nicht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß als einem vom Gericht vorgenommenen Hoheitsakt enthalten sein. Das Gericht nehmen selbst keine Ausübung derjenigen Gestaltungsrechte vor, die es pfände und an den Gläubiger überweise. Weder gebe es Willenserklärungen für den Gläubiger ab noch übermittele es mit seinem Beschluß im Pfändungsantrag enthaltene Willenserklärungen des Antragstellers als Bote, sondern es treffe eigenständige Anordnungen. Dabei beziehe sich die im Beschluß enthaltene Anordnung zur Überweisung gepfändeter Beträge auf ein bestimmtes Konto nur auf von der Pfändung erfasste Forderungen und betreffe ihrem Inhalt nach nicht die Ausübung sonstiger von der Pfändung erfaßter und überwiesener Nebenrechte. Der dem Beschluß zugrunde liegende Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wiederum sei an das Gericht und nicht an den Versicherer gerichtet.
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