Das Oberlandesgericht Hamm befaßte sich in seinem Urteil vom 08.02.2012 (20 U 172/11) im Rahmen der Fahrzeugversicherung mit Teilediebstahl bzw. dem äußeren Bild des Diebstahles und der Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung.

Die Beweiserleichterung, wonach in der Fahrzeugversicherung das sog. äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben sei, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstelle, an dem er es später nicht wieder vorfinde, gelte entsprechend für die Entwendung von Teilen eines abgestellten Fahrzeugs.

Der Versicherungsnehmer müsse beweisen, daß das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und beschädigt wieder aufgefunden worden sei. Das Auffinden des Fahrzeugs mit Aufbruchspuren (hier: eine eingeschlagene Seitenscheibe) für sich allein begründe allerdings noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein könnten.

Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung sei vorliegend durch den fachgerechten und ohne jegliche Begleitschäden erfolgten Ausbaus von 2 Vordersitzen und eines Navigationsgerätes aus einem in einer engen Einzelgarage abgestellten Pkw anzunehmen.

Bereits der – unstreitige und im gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kassel (2640 Js 21404/10) auch dokumentierte – sorgfältige und fachgerechte Ausbau der als gestohlen gemeldeten Vordersitze und des Navigationsgerätes (sogar die Verkabelung wurde fachgerecht abgeklemmt und nicht etwa durchtrennt) ohne jegliche Beschädigung der sonstigen Inneneinrichtung, was einen nicht unerheblichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordert habe und damit das Entdeckungsrisiko für einen Dieb erheblich vergrößert habe, spreche gegen den behaupteten Teilediebstahl (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.09.1999, 4 U 154/98). Hinzu komme, daß ein Ausbau der vom Kläger als gestohlen gemeldeten Fahrzeugteile nur in der Garage, in der sich das Fahrzeug befunden habe, habe erfolgen können, da das mit einem Automatikgetriebe ausgestattete Fahrzeug nach eigenen Angaben des Klägers von ihm in Parkposition (Getriebestellung auf „P“) abgestellt worden sei und deshalb ohne ein – unstreitig nicht erfolgtes – Anschalten des Motors nicht aus der Garage hätte bewegt werden können.

Vor diesem Hintergrund sei der Abtransport der beiden als gestohlen gemeldeten Vordersitze in keiner Weise nachvollziehbar:

Denn unstreitig habe der Kofferraum von den vermeintlichen Dieben weder von innen noch von außen geöffnet werden können, so daß ein Abtransport der sperrigen Sitze durch die Kofferraumklappe per se ausscheide. Hinzu komme, daß nach den – vom Kläger nicht in Abrede gestellten – Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens links und rechts des in der Garage geparkten Fahrzeugs nur ca. 55cm Abstand zwischen Pkw und Garagenwand vorhanden gewesen seien. Nach Öffnen der Fahrzeugtüren sei eine Öffnungsbreite von lediglich 35cm verblieben. Ein Abtransport der beiden Vordersitze im vollständigen Zustand durch die – bei Ausscheiden der Kofferraumklappe allein verbleibenden – Fahrzeugtüren sei deshalb (unstreitig) nicht möglich gewesen, zumal es sich um elektrisch verstellbare Sitze gehandelt habe, die sich (ebenfalls unstreitig) manuell nur nach vorn und hinten bewegen, nicht aber in der Höhe verstellen oder in eine Liegeposition verbringen ließen. Letzteres sei vielmehr nur nach Inbetriebnahme der Fahrzeugelektrik möglich, die mangels Fahrzeugschlüssels von den vermeintlichen Tätern jedoch nicht habe in Betrieb genommen werden können bzw. nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch nicht in Betrieb genommen worden sei.

Daß die Sitze – wie vom Kläger behauptet – von den Tätern in ihre sämtlichen Einzelteile zerlegt worden wären, um sie überhaupt durch den 35cm-Spalt verbringen zu können (und anschließend wieder mühsam zusammensetzen zu müssen), und dabei – wie vorliegend der Fall – weder Beschädigungen im Innenraum noch – trotz des dann erforderlichen Abtransports durch den 55cm-Spalt zwischen Garagenwand und Fahrzeug – am Lack des Pkw verursacht worden sein sollen, sei kaum vorstellbar. Es sei auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die vermeintlichen Diebe das Fahrzeug unter Inkaufnahme der damit notwendig verbundenen zeitlichen Verzögerung und des damit in der Folge weiter verbundenen erhöhten Entdeckungsrisikos derart hätten schonen sollen.