BGH: Berücksichtigung des Unterhalts für den neuen Ehegatten und die nachehelich geborenen Kinder des Pflichtigen beim nachehelichen Unterhalt
Mit dem Urteil des BGH vom 07.12.2011 (XII ZR 151/09) werden die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe [...]