Mit dem Bundesarbeitsgericht darf der Arbeitgeber das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet (PM).
Die Klägerin war bei der Beklagten als Briefzustellerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Diese sahen vor, daß die Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit Erholungszeiten erhalten sollte, die in den Dienstplänen zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst sein sollten. Außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit wurden auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Am 1. April 2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, welcher die Erholungszeiten kürzte. Diese Kürzung konnte erst zum 1. Juli 2008 in neuen Dienstplänen umgesetzt werden. Die Beklagte strich deshalb ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin mit der Begründung, die Klägerin habe im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2008 die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Gutschrift der gestrichenen Stunden.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hatte ihr stattgegeben.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Beklagten zurück. Weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung erlaubten es, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 2012 – 5 AZR 676/11 –
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