Das Amtsgericht Köln wies eine Klage gerichtet auf Nachzahlung von Betriebskosten durch Urteil vom 21.04.2008 (203 C 74/08) als unbegründet zurück, da zmindest die im Rahmen der genannten Betriebskostenabrechnung abgerechneten Positionen Aufzugswartung und Gebäudereinigung nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden seien und die vorliegend angesetzten Kosten dem Gebot der Wirtschaftlichkeit gemäß § 556 Absatz 3 Satz 1 BGB widersprechen würden, wonach nur Kosten umgelegt werden dürften, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt seien.

Lege man die der Beklagtenseite berechneten anteiligen Kosten auf den Quadratmeter Wohnfläche um, ergebe sich bei der Position „Gebäudereinigung“ ein Betrag von 0,36 € und bei der Position „Aufzugswartung“ ein Betrag von 0,31 € pro Monat. Diese Beträge würden deutlich über den Beträgen liegen, die auch in einem Ballungsraum wie Köln als ortsüblich und angemessen angesehen werden könnten.

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für NRW beispielsweise weise als kritischen Grenzwert für die genannten Positionen Beträge von 0,23 € (Reinigung) und von 0,19 € (Aufzugswartung) pro Quadratmeter und Monat aus. Zwar sei der Klägerin zuzugestehen, daß die verschiedenen Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes nur begrenzt als Maßstab herangezogen werden könnten.

Trotzdem gelangte das Amtsgericht Köln auf deren Grundlage zu der sicheren Überzeugung, daß die vorliegend in Rechnung gestellten Beträge nicht mehr ortsüblich und angemessen seien. Dies folge daraus, daß als Maßstab bereits die höchsten Beträge herangezogen worden seien, die allen dem Gericht bekannten Kostenspiegeln zu entnehmen gewesen seien, und diese nicht nur geringfügig sondern deutlich überschritten worden seien.

Daß dem zu beachtenden Gebot der Wirtschaftlichkeit gleichwohl entsprochen worden sei, habe die Klägerseite nicht ausreichend dargetan. Zwar trage grundsätzlich der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die vom Vermieter angesetzten Kosten unwirtschaftlich seien, wozu er beispielsweise unter Bezugnahme auf frühere Abrechnungen, Abrechnungen über vergleichbare Objekte, Preislisten anderer Firmen, Kostentabellen o.ä. substantiiert vortragen müsse. Umgekehrt trage der Vermieter aufgrund einer tatsächlichen Vermutung jedoch eine den gleichen Anforderungen entsprechende Darlegungs- und Beweislast, wenn die angesetzten Kosten die durchschnittlichen Kosten übersteigen würden. Die streitgegenständlichen Kosten sei jedoch nicht ansatzweise erläutert worden.