In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln

[Beschluß vom 31.08.2011 (2 Ws 547/11)] ging es um die Frage, ob ein Geschädigter unter Vorlage eines Titels, nach welchem ihm ein Schmerzensgeld gegen den Angeklagten in Höhe von 25.000,00 € zugesprochen wurden, sich die von dem Angeklagten hinterlegte Kaution in Höhe 5.000,00€ auszahlen könne.

Zum Hintergrund des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln ist auszuführen, daß der am 19.03.2009 in Untersuchungshaft genommene Angeklagte am 12.03.2009 in B. dem Geschädigten (Nebenkläger) in Tötungsabsicht mit einer Machete einen Hieb gegen den Schädel versetzt und ihn dabei lebensgefährlich verletzt haben. Der Haftbefehl wurde mit Beschluß vom selben Tage gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit weiterem Beschluß vom 21.07.2010 wurde die Meldeauflage aus dem Verschonungsbeschluß vom 20.06.2009 reduziert. Mit Urteil vom 05.03.2010 verhängte die 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aachen gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung von vier Jahren und erhielt den Haftbefehl nebst den Verschonungsbeschlüssen aufrecht. Dieses Urteil wurde auf Revision des Nebenklägers durch den BGH am 15.12.2010 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen. Zu dem von der nunmehr zuständigen 2. Schwurgerichtskammer auf den 20.06.2011 bestimmten Termin zur Hauptverhandlung  erschien der Angeklagte – der sich in der U. aufhalten sollte – nicht. Das Schwurgericht setzte daraufhin den Haftbefehl vom 10.06.2009 mit Beschluß vom 20.06.2011 unter Aufhebung der Verschonungsbeschlüsse wieder in Kraft.

Der Geschädigte vertrat die Auffassung, daß die hinterlegte Kaution in Höhe von 5.000 € an ihn auszuzahlen sei. Diesen Antrag wies das Schwurgericht mit Beschluß vom 01.08.2011 zurück, da die Sicherheit mit der Flucht des Angeklagten zugunsten des Fiskus verfallen sei. Gegen diese Entscheidung legte der Nebenkläger mit Anwaltsschriftsatz vom 12.08.2011 Beschwerde ein und führte zu deren Begründung aus, eine Entscheidung über den Verfall der Sicherheit sei bisher nicht ergangen; außerdem bestehe ein Anspruch auf die Sicherheit nach § 839 BGB, weil das Landgericht an der Flucht des Angeklagten ein Verschulden treffe. Das Landgericht half mit Beschlüssen vom 15.08.2011 der Beschwerde nicht ab und stellte den Verfall der Sicherheit.

Das Oberlandesgericht befand, daß der Entscheidung des Landgerichts, daß dem Nebenkläger ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Zahlung der Sicherheit wegen des – mit Beschluß vom 15.08.2011 nunmehr festgestellten – Verfalls der Sicherheit nicht zustehe, nur im Ergebnis zu folgen sei. Für den geltend gemachten Anspruch bestehe nämlich schon keine Rechtsgrundlage, so daß es auf den Verfall der Sicherheit nicht ankomme. Der nach dem zum 01.12.2010 in Kraft getretenen Hinterlegungsgesetz geltend zu machende Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle stehe nur dem Hinterleger zu und setze im übrigen das Freiwerden der Sicherheit voraus. Der Nebenkläger könne lediglich – wie jeder andere Gläubiger, der über einen Vollstreckungstitel verfüge – die zukünftige Rückzahlungsforderung nach den Bestimmungen der §§ 828 ff ZPO pfänden und einziehen, dies jedoch nur, solange sie dem Angeklagten als Schuldner noch zustehe. Für die Forderungspfändung wären dann nicht die Strafgerichte, sondern ist nach § 828 ZPO das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

Einen Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB, dessen der Nebenkläger sich berühme, müsse er im Wege der Klage geltend machen, für die gem. § 71 Abs. 1 Nr. 2 GVG die sachliche Zuständigkeit der Zivilkammer des Landgerichts gegeben sei.