LSG Rheinland-Pfalz: Unfallversicherungschutz einer Rockparty der Schülervertretung
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2015 (L 3 U 62/13): Für den Unfallversicherungsschutz einer in der Schule veranstalteten Rockparty ist ausreichend, dass die Veranstaltung zumindest unter organisatorischer Mitverantwortung der Schulleitung stattfindet. Dieser organisatorische Verwantwortungsbereich erfordert einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule und ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten der Schulleitung auf die Vorbereitung und die Durchführung der [...]