OLG Düsseldorf: Zur Vorfahrtregel „rechts vor links“ auf Parkplätzen und zu Höhe und Dauer der Nutzungsausfallentschädigung – älteres Fahrzeug
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2016 (I-1 U 240/19): Privat- oder Firmenparkplätze, die ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann zugelassen sind und tatsächlich so genutzt werden, sind öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt die Grundregel "rechts vor links" (Senat a.a.O.). Vorfahrt- und Vorrangregeln gelten aber nur dort, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter [...]