Kindergeld: Semestergebühren sind insgesamt als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen abziehbar
Der Bundesfinanzhof entschied am 22.09.2011 (III R 38/08; PM), daß die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren keine Mischkosten darstellen würden, sondern grundsätzlich insgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren seien, auch wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlange. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall begehrte [...]