Das Oberlandesgericht Koblenz befand in seinem Urteil vom 26.11.2002, daß, wenn ein Kind geboren werde, obwohl der Ehemann sich vorher habe sterilisieren lassen, dies den objektiven Verdacht begründe, daß da Kind nicht von dem Ehemann stamme, so daß die Frist für die Anfechtung die Vaterschaft zu laufen beginne mit der Folge für dieses spezielle Verfahren, daß das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangte, der Ehemann habe die Anfechtungsfrist versäumt, sein Anfechtungsrecht sei wegen Fristablaufes erloschen.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger hatte am 8. März 1985 mit der Mutter der Beklagten die Ehe geschlossen. Die Beklagte wurde am XX.12.1995 geboren. Die Ehe wurde sodann durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Montabaur vom 21. Februar 2000 (3 F 34/99) rechtskräftig geschieden.

Der Kläger machte nunmehr geltend, die Beklagte stamme nicht von ihm ab, und beantragte festzustellen, daß er nicht der Vater der Beklagten sei.

Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung und machte geltend, die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. l BGB sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung im April 2001 längst verstrichen gewesen.

Die Beklagte hatte Erfolg.

Das Oberlandesgericht führte aus, daß nach 1600b Abs. l S. 2 BGB die Anfechtungsfrist von zwei Jahren mit dem Zeitpunkt beginne, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt habe, die gegen seine Vaterschaft sprächen, jedoch nicht vor Geburt des Kindes (§ 1600 b Abs. 2 S. l, 1. Halbsatz BGB).

Einerseits müßten dem Anfechtenden Umstände bekannt geworden sein, die objektiv für seine Nichtvaterschaft sprächen; von diesen Umständen müsse er sichere Kenntnis haben. Zudem müßten diese Umstände den objektiven Verdacht begründen, das Kind stamme nicht vom Anfechtenden ab. Wenn beides der Fall sei, werde die Frist des § 1600b Abs. l BGB in Gang gesetzt. So liege es hier.

Unstreitig habe der Beklagte sich im Dezember des Jahres 1994 sterilisieren lassen. In einem Kontrollspermiogramm vom 30.1.1995 hätten sich „noch vereinzelt Spermatozoen“ gefunden. Das heiße, bereits in Kenntnis dieser Umstände erschien eine Vaterschaft des Klägers in hohem Maße unwahrscheinlich. Wenn lediglich noch vereinzelt Spermien vorhanden seien, sei eine Befruchtung zwar nicht ausgeschlossen aber unwahrscheinlich.

Diese objektiven Umstände seien dem Kläger fraglos bekannt gewesen. Sie seien aber auch geeignet gewesen, den objektiven Verdacht zu begründen, die Beklagte stamme nicht von ihm.

In diesem Zusammenhang könne es dahinstehen, ob der Kläger positiv von außerehelichen Beziehungen der Mutter des Kindes gewußt habe oder nicht.

Im übrigen, wenn er von dieser Beziehung keine Kenntnis gehabt hätte, was er als Kläger ja ausdrücklich vortrage, dann könne es nicht darauf ankommen, unter welchen „Begleitumständen“ der „ehebrecherische Verkehr“ stattgefunden habe, ob also die Mutter, Antikonzeptiva eingenommen habe oder nicht.

Es sei unabhängig davon unstreitig, daß die Beziehung der Eheleute seinerzeit in einer Krise gewesen sei, daß der Kläger u.a. der Mutter der Beklagten an einem Abend „dabei behilflich gewesen sei, die Ehewohnung vorübergehend zu verlassen“. Auch dies hätte den ohnehin objektiv vorhandenen Verdacht der Nichtvaterschaft noch weiter begründen können.

Obwohl somit nach der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, daß der Kläger nicht Vater der Beklagten sei, könne die Anfechtungsklage wegen Versäumung der Anfechtungsfrist, die eine Ausschlußfrist sei, keinen Erfolg haben. Das Anfechtungsrecht des Klägers sei erloschen.