Der Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, „Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente“, kann durch den Berechtigten gestellt werden, wenn der Verpflichtete eine Versorgungsrente aus dem noch auszugleichenden Recht bezieht und auch der  Berechtigte rentenberechtigt ist; sogen. „doppelter  Rentenanfall“ (vergl.§ 20 I u. II VersAusglG). Eine Frist für den Antrag besteht nicht.

Rückwirkend, also für die Vergangenheit, kann der Anspruch nur gemäß §§ 1585b Abs. 2 u. 3, 1613 BGB geltend gemacht werden, wenn der Gegner in Verzug gesetzt wurde. Daher sollte der Anspruch sofort geltend gemacht werden, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen, wobei zur Inverzugsetzung eine genaue Bezifferung des Anspruchs nicht nötig ist.