Das Oberlandesgericht Düsseldorf befand in seinem Beschluß vom 26.05.2011 –II- 7 UF 1/11, daß für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau nur auf deren Einkommensverhältnisse sowie auf die des Unterhaltspflichtigen abzustellen sei (§ 1578 BGB).

Die 2.Ehefrau sei nicht im Wege der Dreiteilung in die Bedarfsermittlung aufzunehmen. Unterhaltszahlungen an sie fänden daher bei der Ermittlung des Bedarfs der geschiedenen Ehefrau keine Berücksichtigung.

Erst bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sei die 2. Ehefrau einzubeziehen. Würden dem Unterhaltspflichtigen Realsplittingvorteile aus der 2. Ehe zufließen, müsse der Unterhaltspflichtige diese vorrangig zur Deckung des Bedarfs der 2. Ehefrau einsetzen. Soweit der Unterhaltspflichtige nicht ohne Gefährdung seines eigenen eheangemessenen Bedarfs den Bedarf beider Ehefrauen decken könne, sei dem Vorrang der 2. Ehefrau dadurch Rechnung zu tragen, daß der ungedeckte Bedarf der vorrangigen Ehefrau sowohl aus dem Bedarf des Unterhaltspflichtigen als auch aus dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau zu bedienen sei, wobei sich die geschiedene Ehefrau entsprechend ihrer quotalen Teilhabe an dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen an dem Bedarf der 2. Ehefrau zu beteiligen habe.

Den die Abänderung Begehrenden treffe die Darlegungs- und Beweislast, daß er wegen unterbliebener Aufklärung über geänderte Umstände auf Seiten des Berechtigten gehindert gewesen sei, im Ausgangsverfahren Tatsachen vorzutragen, die objektiv in die abzuändernde Entscheidung hätten einbezogen werden müssen.

Zum Sachverhalt:

Die Parteien stritten um die Abänderung eines Unterhaltstitels. Die Eheschließung erfolgte im Jahr 1996. Im selben Jahr wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der zwischenzeitlich wieder beim Antragsteller lebte. Die Trennung erfolgte im Jahr 1999, im Jahr 2002 wurde die Ehe geschieden. Die Antragsgegnerin war in ihrem erlernten Beruf als medizinisch-technische Assistentin in der höchstmöglichen Tarifgruppe mit einer Wochenarbeitszeit von 29 Stunden tätig.

Der Antragsteller war wiederverheiratet, lebte jedoch von seiner 2. Ehefrau seit 2009 getrennt und hatte aus dieser Ehe eine weitere Tochter, die im Jahr 2006 geboren worden war und bei der 2. Ehefrau lebte. Die 2. Ehefrau war nicht erwerbstätig. Der Antragsteller wurde seit 2010 nach der Steuerklasse 1 versteuert.

Nach einem nach der Dreiteilungsmethode ergangenen Urteil war der Antragsteller im Jahr 2009 zu monatlichen nachehelichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 242,00 € verurteilt worden. Mit dem von ihm erhobenen Abänderungsantrag begehrte er nun den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung ab Februar 2010. Das Amtsgericht hatte dem Antrag zum Teil stattgegeben und den Unterhaltsanspruch bis Juni 2013 befristet. Das Oberlandesgericht verkürzte die Übergangsfrist bis Ende 2011.

Das Oberlandesgericht berechntete in seiner Entscheidung zunächst entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Unterhaltsbedarf der 1. Ehefrau ausschließlich nach den Einkommensverhältnissen der Parteien und stellte fest, daß der Unterhaltsanspruch der 2. Ehefrau auf der Bedarfsebene nicht zu berücksichtigen sei, sondern erst bei der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1581 BGB eine Rolle spiele.

Anschließend ermittelte der Senat den Bedarf der 2. Ehefrau. Dabei zog es den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten als eheprägend für die 2. Ehe vorweg ab. Außerdem berücksichtigte das Gericht, daß der Unterhaltspflichtige der 2. Ehefrau gegenüber Trennungsunterhalt zahlte und das begrenzte Realsplitting in Anspruch nehmen konnte. Diesen Realsplittingvorteil setzte das Gericht dazu ein, den Unterhaltsanspruch der 2. Ehefrau zum Teil sicherzustellen.

Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers überprüfte der Senat zunächst das Rangverhältnis der Unterhaltsberechtigten. Dabei sah er die 1. Ehefrau aufgrund der kurzen Ehe und der Kinderbetreuung der 2. Ehefrau als nachrangig i.S.v. § 1609 BGB an.

Da der Antragsteller unter Aufrechterhaltung seines eheangemessenen Bedarfs nicht leistungsfähig zur Erfüllung beider Unterhaltsverpflichtungen war, kürzte der Senat den Unterhaltsanspruch der nachrangigen 1. Ehefrau gem. § 1581 BGB. Dabei verteilte der Senat den Mangel, also den ungedeckten Restunterhaltsbedarf der 2. Ehefrau, quotenmäßig auf den Unterhaltsverpflichteten und auf die 1. Ehefrau im Verhältnis 4/7 zu 3/7.