Das Oberlandesgericht Hamm befand in seinem Urteil vom 13.01.2011 (I-18 U 88/10; PM), daß ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes „Brautgeld“ nicht zurückgezahlt werden müsse.

In dem Verfahren waren die Beteiligten Angehörige des yezidischen Glaubens. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, hatten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000,00 € gezahlt. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung mit der damals 19jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte.

Das sogenannte „Brautgeld“ verlangten die Kläger nun mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.

Das Oberlandesgerich entschied, daß das sogenannte „Brautgeld“ nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zurückzuzahlen sei.

Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden, weil dieser Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde.

Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fiele, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dieser sei nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Diese Sperrvorschrift greife auch im vorliegenden Fall. Es solle kein Anreiz zum Abschluß von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolge.