BGH: Teilungsrecht und Kosten der Teilung beim Versorgungsausgleich
Bundesgerichtshof, Beschluß vom 18.03.2015 (XII ZB 74/12): a) Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchstbetrag [...]