Oberlandesgericht Schlewig, Beschuß vom 11.11.2014 (10 UF 61/14):

1. Kündigt ein Ehegatte vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich seine private Rentenversicherung und lässt sich das Guthaben auszahlen, unterfällt dieses Versorgungsanrecht nicht mehr dem Versorgungsausgleich.

2. Stellt die Kündigung der Versicherung und die Auszahlung des Guthabens eine illoyale Einwirkung auf das Versorgungsanrecht dar, ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG zu prüfen.

3. Erfolgt die Kündigung der Versicherung und die Auszahlung des Guthabens zur Behebung finanzieller Schwierigkeiten, stellt dies in der Regel keine illoyale Einwirkung auf das Versorgungsanrecht dar. Dies gilt auch, wenn die finanziellen Schwierigkeiten durch eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit mitverursacht wurden.