OLG Brandenburg: Herabsetzung titulierten Unterhalts für die Vergangenheit
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluß vom 15.10.2013 (3 WF 98/13): 1. Das Auskunftsverlangen im Sinne von § 238 Abs. 3 Satz 3 FamFG entspricht demjenigen im Sinne von § 1613 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Es bedarf also der Aufforderung, über Einkünfte und Vermögen Auskunft zu erteilen zu dem Zwecke, ein Herabsetzungsbegehren bezüglich titulierten Unterhalts [...]