Oberlandesgericht Saabrücken, Urteil vom 21.11.2013, (2 U 47/13):

Zum Sachverhalt:

Der Beklagte war mit der Tochter der Kläger, der Zeugin, verheiratet. Die Ehe wurde im September 2003 geschlossen. Die Eheleute trennten sich im Oktober 2008, die (rechtskräftige) Scheidung erfolgte im April 2010.

Die Eheleute erwarben während der Ehe gemeinsam ein Hausgrundstück in zu hälftigem Miteigentum. Die Immobilie wurde nach der Scheidung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung für 105.000 Euro, den hälftigen Verkehrswert, durch den Beklagten zu Alleineigentum übernommen.

Zur Anschaffung der Immobilie gewährten die Kläger den Eheleuten ein zinsloses Darlehen in Höhe von 60.000 Euro. Hierüber unterzeichneten die Eheleute am 17. April 2005 ein „Schuldanerkenntnis“ (Bl. 28 d.A.), in dem sie den Erhalt der Darlehensvaluta bestätigten und sich zur Rückzahlung von jeweils 30.000 Euro verpflichteten. Dieser Betrag ist von dem Beklagten an die Kläger erstattet worden.

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten die Zahlung weiterer 8.500 Euro mit der Behauptung, sie hätten ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zusätzlich zu dem erwähnten Darlehen einen weiteren Betrag von rund 17.000 Euro für Renovierungsarbeiten an dem Anwesen sowie zur Anschaffung von Hausratsgegenständen gemäß der der Anspruchsbegründung beigefügten Aufstellung (Bl. 29 d.A.) zur Verfügung gestellt, indem sie die jeweils zur Zahlung anstehenden Rechnungen beglichen hätten. Es sei vereinbart gewesen, dass es sich bei dem nach und nach auflaufenden Betrag um ein Darlehen handele und dass über die Rückzahlungspflicht ebenfalls ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden solle, sobald ein Betrag von 20.000 Euro erreicht sei. Hierzu sei es indes aufgrund der Trennung der Eheleute nicht mehr gekommen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. In der Sache hat er die von den Klägern behaupteten Zahlungen teilweise bestritten und behauptet, mehrere der in der Anspruchsbegründung in Bezug genommenen Rechnungen selbst bezahlt zu haben, wobei mit einer Ausnahme keine Erstattung durch die Kläger erfolgt sei. Bei den übrigen Zahlungen habe es sich um Schenkungen der Kläger gehandelt. Hierdurch habe das Missverhältnis ausgeglichen werden sollen, das sich dadurch ergeben habe, dass seine geschiedene Ehefrau nur in erheblich geringerem Umfang Eigenkapital zum Kauf des Hausanwesens beigesteuert habe als er selbst. Im Übrigen habe er den nunmehr verlangten Betrag bereits anlässlich der Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils seiner geschiedenen Ehefrau erstattet, da sich der Verkehrswert des Anwesens mit Blick auf die nach der Behauptung der Kläger von diesen finanzierten Arbeiten und Anschaffungen entsprechend erhöht habe.

Das Landgericht hat über die Behauptung der Kläger, die Zahlungen seien darlehensweise erfolgt, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin. Durch sein am 9. März 2012 verkündetes Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger 5.662,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2010 zu zahlen. Das Landgericht hält es für nicht bewiesen, dass zwischen den Klägern und dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau hinsichtlich der im Streit stehenden Zahlungen ein (weiterer) Darlehensvertrag geschlossen wurde. Den Klägern stehe aber ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zu. Bei den Zahlungen handele es sich jedenfalls um Schenkungen, die nach dem Scheitern der Ehe zwischen der Tochter der Kläger und dem Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu schwiegerelterlichen Zuwendungen entsprechend den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurück zu gewähren seien. Der Beklagte sei somit an sich verpflichtet, die Hälfte der nachgewiesenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 11.934,19 Euro zu erstatten. Der Erstattungsanspruch sei allerdings um 10 % zu kürzen, da die Ehefrau des Beklagten für die Dauer von rund drei Jahren von den Zuwendungen ihrer Eltern profitiert habe. Von der Kürzung ausgenommen seien lediglich die Kosten von 5.833 Euro für die Anschaffung eines Einbauschranks nebst Glasböden, die die Kläger erst im Jahr 2008 und somit kurz vor der Trennung der Eheleute verauslagt hätten.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser die vollständige Abweisung der Klage erreichen will. Er rügt, das Landgericht habe den Rückforderungsanspruch nicht auf den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung stützen dürfen, weil die Klage ausschließlich auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gestützt worden sei und es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handele. Soweit sich die Kläger zweitinstanzlich erstmals hilfsweise auf eine Schenkung beriefen, handele es sich um eine Klageänderung, in die indes nicht eingewilligt werde. Das Landgericht habe zudem die Subsidiarität eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB gegenüber einem solchen aus § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verkannt. Zu Unrecht sei es davon ausgegangen, dass Geschäftsgrundlage der Schenkung der Fortbestand der Ehe mit der Tochter der Kläger gewesen sei. Dies könne schon mit Blick auf die allgemeine Scheidungsrate von annähernd 50 % nicht ohne weiteres unterstellt werden. Zumindest sei das Festhalten der Kläger an der Schenkung nicht unzumutbar. Zum einen lebten die Kläger in besten wirtschaftlichen Verhältnissen und seien daher auf die Rückgewähr der Zuwendungen nicht angewiesen. Zum anderen sei der Sachverhalt mit den von dem Bundesgerichtshof zu schwiegerelterlichen Zuwendungen entschiedenen Fällen nicht vergleichbar, da dort jeweils deutlich höhere Zuwendungen erfolgt seien. Darüber hinaus hätten die von den Klägern übernommenen Kosten für einzelne Renovierungsarbeiten und Anschaffungen, anders als etwa die Zuwendung eines größeren Geldbetrags oder eines Grundstücks, nicht der Mehrung des Vermögens der Tochter und des Schwiegersohns sondern lediglich dazu gedient, das Familienleben in dem Anwesen zu ermöglichen. Dieser Zweck sei indes erreicht worden, da die Tochter der Kläger dort drei Jahre lang gewohnt habe. Dagegen habe das Anwesen selbst durch die Zuwendungen keine messbare Wertsteigerung erfahren. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB seien ebenfalls nicht gegeben, da der mit den Zahlungen verfolgte Zweck, eine den Bedürfnissen der Eheleute entsprechende Familienwohnung herzurichten, erreicht worden sei und eine darüber hinaus gehende Zweckvereinbarung von den Klägern nicht schlüssig vorgetragen worden sei.

Aus den Gründen:

Die Klage ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hält es für erwiesen, dass die Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 11.934,19 Euro für ihre Tochter und den Beklagten verauslagt haben, der sich aus den Positionen „Vordach“ (2.172,94 Euro), „Heizungs- und Sanitärarbeiten Firma“ (2.112,25 Euro), „Pflastersteine“ (600 Euro), „Einbauschrank“ (5.140 Euro) nebst „Glasböden“ (693 Euro) und „Kühl- und Gefrierkombination“ (1.216 Euro) gemäß der von den Klägern gefertigten Auflistung (Bl. 29 d.A.) zusammensetzt. Hinsichtlich der weiteren Positionen „Fliesen“ (560,51 Euro), „Material von Fliesen“ (533,68 Euro), „Heizungs- und Sanitärarbeiten Firma“ (337,86 Euro), „Heizkörper“ (708,65 Euro), „2 Fenster Firma“ (1.711,82 Euro), „Glasscheibe des Rundfensters“ (80 Euro) und „Arbeitslöhne“ (insgesamt 1.010 Euro) stehe entweder nicht fest, dass sie Arbeiten an dem Anwesen der Tochter der Kläger und des Beklagten betroffen hätten, oder es sei nicht bewiesen, dass die Kläger die jeweiligen Rechnungen bezahlt hätten. Hinsichtlich der Position „Wäschespinne“ (135 Euro) scheitere ein Erstattungsanspruch daran, dass diese sich mittlerweile bei den Klägern befinde. Gegen diese Feststellungen wird von den Parteien nichts erinnert. Sie sind daher auch für das Berufungsverfahren zugrunde zu legen.

2. Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der verauslagten Beträge gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

a) Der Darlehensrückzahlungsanspruch, dessen Voraussetzungen das Landgericht verneint hat, ist im Berufungsverfahren angefallen. Dazu kann dahin stehen, ob es sich bei dem Anspruch aus Darlehen einerseits und demjenigen aus Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung andererseits um verschiedene prozessuale Ansprüche handelt und ob die Kläger – wovon das Landgericht erkennbar ausgegangen ist – bereits erstinstanzlich beide Ansprüche in einem Eventualverhältnis geltend haben (dazu im Folgenden). Denn soweit ein vorrangig auf ein Darlehen gestützter Zahlungsanspruch hilfsweise auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung gestützt wird, handelt es sich nicht um einen (verdeckten) Hilfsantrag (dazu allgemein BGHZ 26, 295 ff.; BGH, NJW 1985, 1841, 1842), dessen Zurückweisung der Anspruchsteller, will er vermeiden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwächst, seinerseits mit der Berufung angreifen muss, was die Kläger hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs nicht getan haben. Es handelt sich vielmehr lediglich um ein Hilfsvorbringen, weil der Anspruchsteller – anders als etwa in dem in BGHZ 26, 295 entschiedenen Fall, in dem ein vertraglicher Zahlungsanspruch hilfsweise auf einen anderen Vertrag gestützt wurde – die begehrte Leistung nur einmal fordern kann (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 10. Aufl., S. 301 f.). Der Beurteilung eines Hilfsvorbringens durch das Berufungsgericht steht der Umstand, dass das Landgericht die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage verneint hat, nicht entgegen.

b) Ein Anspruch nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert grundsätzlich die Hingabe der Darlehensvaluta sowie die Abrede, dass es sich bei dem überlassenen Geld um ein Darlehen handeln soll (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 488 Rn. 9). Beweisbelastet für beide Voraussetzungen ist derjenige, der die Rückzahlung des Darlehens verlangt (vgl. BGH, NJW 1986, 2571; NJW 1983, 931; WM 1976, 974, 975), hier also die Kläger. Das Landgericht hat es indes aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme für nicht bewiesen erachtet, dass die Kläger mit ihrer Tochter und dem Beklagten eine vertragliche Abrede getroffen haben, wonach die Bezahlung von Renovierungsarbeiten an dem von diesen erworbenen Hausanwesen sowie von Hausratsgegenständen lediglich darlehenshalber erfolgen und die verauslagten Beträge daher zurückzuerstatten sein sollten.

c) An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten, werden von den Klägern nicht aufgezeigt und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

aa) Ohne Erfolg wenden die Kläger in der Berufungserwiderung ein, die Zeugin habe den Abschluss einer Darlehensvereinbarung hinsichtlich der geleisteten Zahlungen bestätigt. Das ist zwar insoweit zutreffend, als die Zeugin ausgesagt hat, es sei vereinbart gewesen, dass die Kläger „gewisse Zahlungen für Dienstleistungen am Haus“ übernehmen würden und dass hierüber auch ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden sollte, wenn ein Betrag von 20.000 Euro erreicht sei. Die Zeugin konnte allerdings keine genauen Angaben dazu machen, wann und bei welcher Gelegenheit eine solche Abrede getroffen wurde. Ihre Aussage, die Vereinbarung sei jedenfalls geschlossen worden, als die erste Zahlung geflossen sei, ist wenig präzise, zumal sich die Zeugin auf Vorhalt der von den Klägern gefertigten Auflistung (Bl. 29 f. d.A.), in der die Höhe der behaupteten Zahlungen sowie deren Verwendungszweck dargestellt wird, an die einzelnen Positionen nicht mehr konkret erinnern konnte. Auch ihre weitere Bekundung, „es“ (gemeint ist erkennbar: die Vereinbarung, dass es sich bei den Zahlungen um ein Darlehen handeln soll) sei immer wieder, etwa bei gemeinsamen Abendessen und Aktivitäten, Thema gewesen, bleibt letztlich vage, da nicht wenigstens eine konkrete Gelegenheit, bei der zwischen ihr, dem Beklagten und den Klägern über die Existenz der Darlehensabrede gesprochen wurde, näher beschrieben ist. Dass das Landgericht angesichts dessen auf die Aussage der Zeugin nicht seine nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung von dem Zustandekommen eines Darlehensvertrags zu gründen vermochte, ist nicht zu beanstanden. Darauf, ob die Zeugin glaubwürdig ist, wovon nach der Auffassung der Kläger schon deshalb auszugehen sei, weil sie für den Fall eines Darlehens verpflichtet wäre, dieses zur Hälfte zurückzuzahlen, kommt es somit – unabhängig davon, dass die Kläger nicht vorgetragen haben, ihre Tochter ebenfalls auf Darlehensrückzahlung in Anspruch nehmen zu wollen – nicht entscheidend an.

bb) Entgegen der Auffassung der Kläger lässt auch der Umstand, dass diese ihrer Tochter und dem Beklagten – was unstreitig ist – vor den hier in Rede stehenden Zahlungen einen Betrag von 60.000 Euro zum Erwerb des Hausgrundstücks als Darlehen zur Verfügung gestellt hatten, nicht den Schluss auf das Bestehen einer Abrede zu, dass mit nachfolgend überlassenen Geldmitteln in gleicher Weise verfahren werden und diese daher ebenfalls zurückzuzahlen sein sollten. Die Kläger räumen selbst ein, ihrer Tochter und dem Beklagten während der Ehe immer wieder Geld schenkweise zugewendet zu haben und dies sogar in Form einer regelmäßigen Unterstützung von „wenigstens 500 Euro monatlich“ (Schriftsatz vom 30.9.2011, Seite 3, Bl. 164 d.A.). Es kann daher gerade nicht davon ausgegangen werden, dass jedwede Zahlung nur darlehenshalber gewährt sein sollte.

3. Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB.

a) Ohne Erfolg wendet der Beklagte allerdings ein, das Landgericht habe über diesen Anspruch nicht entscheiden dürfen, weil die Kläger ihre Klage erstinstanzlich ausschließlich auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gestützt hätten.

aa) Zwar unterscheiden sich die für die Anspruchsbegründung maßgeblichen Lebenssachverhalte wesentlich. Tatbestandliche Grundlage eines Anspruchs auf Rückforderung einer Schenkung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bilden die tatsächlichen Umstände, die sich nach einer unentgeltlichen Zuwendung ergeben oder so verändert haben sollen, dass die Geschäftsgrundlage der Zuwendung entfallen ist. Dagegen ist die tatbestandliche Grundlage eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Darlehens die mit der Begründung einer Verpflichtung zur Rückerstattung bei Fälligkeit verbundene Zurverfügungstellung eines Geldbetrages in vereinbarter Höhe (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 – Xa ZR 77/08, juris). Das Gericht darf daher, wenn die Klage ausschließlich auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gestützt wird und der Kläger sich das Vorbringen des Beklagten, es habe sich um eine Schenkung gehandelt, nicht zumindest hilfsweise zu eigen macht, der Klage nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage stattgeben, weil es andernfalls die begehrte Rechtsfolge aus einem nicht zur Entscheidung stehenden Lebenssachverhalt herleiten würde, woran es durch § 308 Abs. 1 ZPO gehindert ist (vgl. OLG Koblenz, NJW 2011, 3663; allgemein Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 308 Rn. 5).

bb) So verhält es sich hier aber nicht. Die Kläger haben schon erstinstanzlich mehrfach, nämlich sowohl im Schriftsatz vom 18. Februar 2011 (Bl. 51 d.A.) als auch in demjenigen vom 1. Juni 2011 (Seite 3, Bl. 81 d.A.), vorgetragen, dass sich auch unter Zugrundelegung der Behauptung des Beklagten, wonach es sich bei den einzelnen Zahlungen um Schenkungen gehandelt habe, nach der Scheidung der Ehe mit ihrer Tochter ein Rückforderungsanspruch ergebe. Dadurch haben sie hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass die Klage hilfsweise für den Fall, dass die behauptete Darlehensabrede nicht festgestellt werden kann, auf einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gestützt wird. Das ist ausweislich seines Schriftsatzes vom 26.1.2012 (Seite 3, Bl. 181 d.A.) im Übrigen auch von dem Beklagten erstinstanzlich so verstanden worden. Das Vorgehen der Kläger war auch prozessual zulässig, denn der Partei ist es nicht verwehrt, sich das Vorbringen der anderen Partei hilfsweise selbst dann zu eigen zu machen, wenn es mit dem eigenen Hauptvortrag nicht vereinbar ist, sofern sie dadurch nur ihre Wahrheitspflicht nicht verletzt (vgl. BGH, NJW 1985, 1841, 1842; Zöller/Greger, aaO, § 138 Rn. 4, jew. mwN), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Der Hinweis der Kläger in der Berufungserwiderung, sie hätten sich das Vorbringen des Beklagten zu der Schenkung schon in der ersten Instanz hilfsweise zu eigen gemacht, ist somit zutreffend und stellt entgegen der Auffassung des Beklagten keine Klageänderung dar, die im Berufungsverfahren nur nach Maßgabe von § 533 ZPO zulässig ist.

b) In der Sache hat das Landgericht allerdings zu Unrecht einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bejaht.

aa) Das Landgericht hat angenommen, Grundlage für einen solchen Anspruch sei § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Vorschrift betrifft die Leistungskondiktion wegen Zweckverfehlung. Der Anspruch ist nicht nur an andere Voraussetzungen geknüpft wie derjenige auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Er ist jenem gegenüber auch subsidiär (vgl. BGHZ 84, 1, 10; BGH, NJW 1975, 776; Palandt/Grüneberg, aaO, § 313 Rn. 15). Der Fehler wirkt sich indes nicht aus, weil das Landgericht im Rahmen der Prüfung des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB darauf abgestellt hat, ob es sich bei den von den Klägern geleisteten Zahlungen um Schenkungen handelte, deren Geschäftsgrundlage durch die Trennung ihrer Tochter von dem Beklagten entfallen ist.

bb) Die Voraussetzungen, unter denen bei schwiegerelterlichen Zuwendungen ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben ist, liegen nicht vor.

(1) Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen (vgl. BGHZ 184, 190, 195 f.; BGH, FamRZ 2012, 273; FamRZ 2010, 1626). Insbesondere fehlt es in dem Fall schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung bei dem Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt. Auch wenn die Zahlung der Kläger somit nicht als unbenannte Zuwendung sondern als Schenkung an beide Ehegatten zu werten sein sollte, finden auf sie die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei einem Scheitern der Ehe die Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, aaO).

(2) Hier liegt der Fall aber nicht so, dass den von den Klägern geleisteten Zahlungen die für den Beklagten erkennbare Vorstellung zugrunde lag, die Ehe mit der Tochter der Kläger werde von Dauer sein. Von einer solchen Geschäftsgrundlage kann schon bei der Schenkung von Grund- oder Wohnungseigentum an ein verheiratetes Kind und dessen Ehegatten nicht schlechthin ausgegangen werden (vgl. BGH, NJW 1999, 1623, 1625). Da die Lehre vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage eine – nunmehr in § 313 BGB gesetzlich geregelte – Ausprägung des Satzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt, müssen vielmehr auch in einem solchen Fall alle Umstände des konkreten Falles gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGHZ 61, 153, 160; BGH, NJW 1999, 1623, 1625). Ebenso wenig ist bei der schenkweisen Zuwendung von Geld ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, die Überlassung erfolge in der Erwartung des Fortbestands der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind (ebenso OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 1595; aA wohl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2013 – II-7 UF 185/12, juris). Das gilt erst recht, wenn die Schenkung nicht in der einmaligen Überlassung eines Geldbetrages besteht, mit dem die Anschaffung eines Familienheims und somit die Vermögensbildung der Eheleute unterstützt werden soll, sondern – wie hier nach dem (Hilfs-)Vorbringen der Kläger – finanzielle Zuwendungen jeweils „auf Zuruf“ erfolgen, sobald eine Renovierungsmaßnahme an dem bereits vorhandenen Familienanwesen oder die Anschaffung eines Hausratsgegenstands ansteht. In diesem Fall sind besondere Umstände erforderlich, die bei einer Gesamtwürdigung den Schluss erlauben, die einzelnen Zuwendungen erfolgten nicht lediglich aus sittlichem Anstand oder aus der Motivation heraus, dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind einen finanziellen Gefallen zu erweisen, sondern ihnen liege als Geschäftsgrundlage jeweils der Fortbestand der Ehe zugrunde. Solche Umstände sind hier – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat und worauf Bezug genommen wird – nicht ersichtlich.

(a) Soweit es um von ihnen bezahlte Renovierungsarbeiten geht, fehlt es schon an konkreten Darlegungen der Kläger dazu, wozu diese dienten. Entsprechender Sachvortrag wäre indes erforderlich gewesen, weil der konkrete Verwendungszweck für die Beurteilung, welche Vorstellungen der Kläger mit der jeweiligen Zahlung verbunden waren, von besonderer Bedeutung ist. Sollte sich etwa die nach den erstinstanzlichen Feststellungen von den Klägern übernommene Rechnung der Firma in Höhe von 2.112,25 Euro, die nach der von ihnen gefertigten Auflistung Heizungs- und Sanitärarbeiten betraf, auf die Lieferung und Montage einer Heizungsanlage für das Anwesen bezogen haben – was allerdings mit Blick auf die Kosten einer neuen Heizung wenig wahrscheinlich ist -, wäre angesichts des üblicherweise langfristigen Charakters einer solchen Anschaffung durchaus zu erwägen, ob mit der Zahlung die Erwartung einherging, die Tochter der Kläger werde von der Investition dauerhaft profitieren. Diese Annahme wäre allerdings kaum gerechtfertigt, falls der der Rechnung zugrunde liegende Auftrag lediglich auf die Wartung der vorhandenen Heizung oder die Behebung eines Defekts gerichtet gewesen sein sollte. Ebenso wenig lässt sich dem Vortrag der Kläger entnehmen, wozu die angeschafften Pflastersteine im Wert von 600 Euro verwendet und welche konkreten Arbeiten für 2.172,94 Euro in Bezug auf das Vordach ausgeführt wurden.

(b) Soweit es um die Anschaffung einer Kühl- und Gefrierkombination für 1.216 Euro geht, die ebenfalls von den Klägern finanziert wurde, kann bereits mit Blick auf die übliche Lebensdauer eines solchen Geräts von wenigen Jahren nicht davon ausgegangen werden, der Zuwendung des Geldbetrags durch die Kläger habe die Vorstellung von dem Bestand der Ehe ihrer Tochter und des Beklagten zugrunde gelegen. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht.

(c) Soweit es um die Anschaffung eines Einbauschranks für 5.140 Euro nebst Glasböden für 693 Euro für das Schlafzimmer geht, kann zwar ebenfalls erwogen werden, ob die Kläger die Rechnung in der Erwartung bezahlten, ihre Tochter werde aufgrund der Ehe mit dem Beklagten dauerhaft in dem gemeinsam erworbenen Anwesen wohnen. Dass dies für den Beklagten auch erkennbar war, haben die Kläger allerdings nicht konkret dargetan und liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Denn die Kläger haben zum einen eingeräumt, ihrer Tochter und dem Beklagten einzelne Anschaffungen für das Haus – etwa ein Badfenster für 855,91 Euro an Weihnachten – geschenkt zu haben, von denen sie selbst ausgehen, dass eine Rückforderung nach dem Scheitern der Ehe nicht in Betracht kommt. Zum anderen haben sie vorgetragen, ihre Tochter und den Beklagten sogar regelmäßig mit „wenigstens 500 Euro monatlich“ finanziell unterstützt zu haben, ohne indes hieraus nach dem Scheitern der Ehe Ansprüche gegen den Beklagten herzuleiten. Aus welchem Grund für den Einbauschrank etwas anderes gelten und dies für den Beklagten erkennbar gewesen sein soll, erschließt sich bei dieser Sachlage nicht. Das geht zu Lasten der Kläger, die dafür darlegungs- und beweisbelastet sind, dass dem Vertragsschluss die Vorstellungen zugrunde gelegen haben, deren Wegfall sie geltend machen (vgl. BGHZ 128, 125, 134; BGH, NJW 2003, 510).

4. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Zwar kann ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung grundsätzlich auch in den Fällen einer schwiegerelterlichen Schenkung gegeben sein, in denen an sich eine Abwicklung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt (vgl. BGHZ 184, 190, 205). Voraussetzung hierfür ist allerdings das Bestehen einer Zweckvereinbarung, die nur dann vorliegt, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe ausdrücklich in ihre Überlegungen aufgenommen haben und das Schwiegerkind positive Kenntnis von der mit der Schenkung verbundenen Zweckvorstellung der Schwiegereltern hat (vgl. BGHZ 184, 190, 206 mwN). Dafür tragen die Kläger ebenfalls nichts Konkretes vor.