BGH, XII ZB 427/11 Beschluß vom 05.06.2013

Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, daß es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (im Anschluß an Senatsbeschluss vom 21. März 2012, XII ZB 447/10, FamRZ 2012, 863).