BGH: Mieterhöhung: drei Vergleichswohnungen reichen – die Angabe weiterer, nicht vergleichbarer Wohnungen ist unschädlich
Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 28.03.2012 (VIII ZR 79/11), daß wenn der Vermieter in seinem Erhöhungsverlangen - über die in § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB geforderten drei Vergleichswohnungen hinaus - weitere Wohnungen benenne, die nicht die Voraussetzungen des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB erfüllen würden, das Erhöhungsverlangen weder insgesamt [...]