Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 28.03.2012 (VIII ZR 79/11), daß wenn der Vermieter in seinem Erhöhungsverlangen – über die in § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB geforderten drei Vergleichswohnungen hinaus – weitere Wohnungen benenne, die nicht die Voraussetzungen des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB erfüllen würden, das Erhöhungsverlangen weder insgesamt noch teilweise unwirksam sei. Ob der Umstand, daß die Miete einer der benannten Wohnungen unterhalb der verlangten Miete liege, an der Ortsüblichkeit der verlangten Miete zweifeln lasse, sei eine Frage der materiellen Begründetheit, nicht der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens.