Das Landgericht hatte sich in einem Kostenfestsetzungsverfahren (3 T 16/04)mit der Frage zu befassen, ob die Kosten eines zur Begründung der Mieterhöhung eingeholten Sachverständigengutachtens als Vorbereitungskosten erstattungsfähig seien, und negierte dies in seinem Beschluß vom 20.01.2004.
In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte der Kläger zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens ein privates Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses Gutachten fügte er seinem Mieterhöhungsverlangen vom 22.04.2003 zur Begründung bei. Da die Beklagte dem Mieterhöhungsverlangen nicht zugestimmte, erhob der Kläger Klage. Das Verfahren endete mit einem Anerkenntnisurteil aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagte. Nach Erlaß des berücksichtigte das Amtsgericht in dem Kostenfestsetzungsbeschluß die Kosten des Sachverständigengutachtens und führe hierzu aus, das Sachverständigengutachten sei „für die Entscheidungsfindung des erkennenden Gerichts konstitutiv“ gewesen.
Die Beklagte wehrte sich gegen diese Kostefestsetzung. Sie sah nicht ein, daß sie das ureigenste Interesse des Vermieters, nämlich zukünftig höhere Mieten zu erzielen, finanzieren solle.
Das Landgericht Mainz pflichtete der Bekalgten bei und befand, daß die Kosten des Sachverständigengutachtens nicht als erstattungsfähig festgesetzt werden könnten.
Vorgerichtliche Gutachterkosten seien dann zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ein Gutachten über übliche Entgelte für vergleichbaren Wohnraum diene in erster Linie dem Vermieter zur Vergewisserung darüber, ob und ggfls. in welcher Höhe der Mietzins für die von ihm vermieteten Wohnräume unter den üblichen Entgelten liege und in welchem Umfang er ggfls. einen höheren Mietzins fordern könnte. Die Kosten eines solchen Gutachtens, zu welchem Ergebnis auch immer es führe, seien Aufwendungen für eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung und deshalb in aller Regel nicht ersetzbar.
Erst in zweiter Linie und nur dann, wenn das Gutachten zu dem erwünschten Ergebnis einer Differenz zwischen ortsüblicher Vergleichsmiete und bestehender Miete komme, könne das Gutachten dazu verwendet werden, das Verlangen des Vermieters auf Zustimmung zu einer höheren Miete zu begründen. Die Kosten des Gutachtens seien in diesem Falle Kosten der Rechtsbegründung und notwendig schon entstanden, bevor darüber entschieden werden könne, ob eine weitere Rechtsverfolgung in einem Rechtsstreit nötig oder zweckmäßig sei. Kosten der Verfolgung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten seien grundsätzlich nicht zu ersetzen. Die Kosten des Gutachtens könnten wegen der Ungewißheit eines künftigen Rechtsstreit auch nicht als Prozeßvorbereitungskosten angesehen werden. Kosten des Sachverständigengutachtens, das das Mieterhöhungsverlangen begründeten, seien deshalb nicht erstattungsfähig.
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