LAG Mainz: Fristlose Kündigung des Auszubildenden wg. Nichtbestehens der Zwischenprüfung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz befand in seinem Urteil vom 25.04.2013 (10 Sa 518/12), daß in dem zugrundeliegenden Fall das Nichtbestehen der Zischenprüfung keinen fristlosen Kündigungsgrund des Ausbildungsverhältnisses liefere. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG könne das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vom Ausbilder nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund könne insbesondere dann [...]