Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Mai 2013 (Az. VIII R 51/10) eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 5. Mai 2010 (Az. 9 K 2753/07 E) zur Berücksichtigung von Reisekosten als Betriebsausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen bestätigt.

Im Streitfall hatte der Kläger, der als Lehrer und zugleich als Autor von Lehrbüchern tätig war, Kosten für Reisen nach Italien und Spanien als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit geltend gemacht. Die Reisen in eigene Ferienhäuser habe er ausschließlich deshalb unternommen, um dort in Ruhe die Lehrbücher überarbeiten zu können. Da der Kläger schwerbehindert war, beantragte er ebenfalls, die Reisekosten seiner ihn begleitenden Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Weder die Klage noch die gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegte Revision hatten Erfolg. Sowohl das Finanzgericht Münster als auch der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Reisen zumindest gleichrangig privat mit veranlasst seien. Da eine Trennung in einen nur beruflich und einen nur privat veranlassten Teil nach objektiven Maßstäben nicht vorgenommen werden könne, sei ein Betriebsausgabenabzug insgesamt ausgeschlossen.

Ein Abzug der Reisekosten der Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen komme ebenfalls nicht in Betracht, da davon auszugehen sei, dass miteinander verreisende Ehegatten jeweils aus eigenem Interesse an der Reise teilnähmen. Die auf die Ehefrau entfallenden Kosten seien daher als übliche Aufwendungen der Lebensführung anzusehen.