BGH: Zur Abgrenzung § 315c StGB und § 316 StGB
In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (4 StR 503/09) folgte das Gericht mit Beschluß vom 10.12.2009 dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die es unzureichend erachtet hatte, daß das Landgericht im zugrundeliegenden Fall eine konkrete Gefahr bejaht hatte, da es lediglich vom Zufall abgehaben habe, daß dem Angeklagten kein Gegenverkehr entgegengekommen sei. Dies genüge indes nicht, um [...]