Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Beschluß vom 17.07.2012 (3 StR 158/12), daß es zur Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zwar genüge, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewußt in einer Weise verstärke, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet sei (BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383).

Daran fehle es in dem konkreten Fall indes.

Den Feststellungen könne nur entnommen werden, daß der Angeklagte auf die Hilfe seiner Freunde bei der erwarteten folgenden Schlägerei vertraut habe, nicht aber, daß diese ihn zum Zeitpunkt seiner anfänglichen Körperverletzungshandlung in irgendeiner Form unterstützt hätten.