Der Bundesgerichtshof befand in seinem Beschluß vom 05.07.2012 3 StR 210/12, daß auf eine Feststellung, es handele sich bei dem sichergestellten Betrag um „Dealgeld“, eine auf § 73 StGB gestützte Verfallsanordnung keinen Bestand haben könne.

Allein mit dieser pauschalen auch in der Beweiswürdigung („Kurierlohn oder Spesen zur Abwicklung der Schmuggelfahrt“) nicht hinreichend konkretisierten Bezeichnung seien die Voraussetzungen des § 73 StGB nicht belegt. Die Anordnung des Verfalls nach dieser Vorschrift wäre etwa in Betracht gekommen, wenn es sich bei den 500 € um Kurierlohn gehandelt hätte, den der Angeklagte von seinem Auftraggeber bereits vor der Einkaufsfahrt für die hier abgeurteilte Tat erhalten habe. Dies würden die bisherigen Fest-stellungen, die sich zu Absprachen zwischen dem Angeklagten und einem Auftraggeber nicht verhalten würden, allerdings nicht nahelegen. Nicht ausgeschlossen erscheine deshalb auch, daß das „Dealgeld“ aus weiteren, hier nicht abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten des Angeklagten stamme und somit dem erweiterten Verfall nach § 73d StGB unterliegen könnte (BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3).

Die insoweit notwendigen Feststellungen enthalte das Urteil allerdings ebenfalls nicht. Schließlich komme in Betracht, daß die 500 € – etwa als Reisespesen – der Durchführung der Tat hätten dienen sollen. In diesem Fall wären sie nicht nach § 73 StGB abzuschöpfen; vielmehr unterlägen sie als Tatmittel möglicherweise der Einziehung nach § 74 StGB (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Juli 2002 – 3 StR 240/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 3; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74 Rn. 8). Die entsprechende Anordnung stünde dann – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – im Ermessen des Tatgerichts.

Vor diesem Hintergrund versetze die mehrdeutige Feststellung, bei den sichergestellten 500 € habe es sich um „Dealgeld“ gehandelt, den Senat hier nicht in die Lage, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst auf eine bestimmte Rechtsfolge zu erkennen. Die Sache müsse deshalb insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Das neue Tatgericht werde allerdings zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands auch erwägen können, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 430, 442 StPO die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen zu beschränken.