Vollstreckung eines ausländischen Unterhaltstitels – keine Anpassung an die Einkommens- u. Lebensverhältnisse im Ausland
In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um die Erteilung einer Teilvollstreckungsklausel eines ukrainischen Kindesunterhaltstitels, der vorsah, "für das Kind C. K., geb. 9.6.1998, in Höhe eines Viertels von allen Arten des Arbeitslohns beginnend mit dem 21.12.2000 einzutreiben." Das Oberlandesgericht Köln gab der Beschwerde des Antragstellers gegen die erteilte Teilvollstreckungsklausel, wonach der Antragsgegner [...]